URTEIL Nr.121/2010 OBERLANDESGERICHT THESSALONIKI

OBERLANDESGERICHT THESSALONIKI

URTEIL Nr.121/2010

Zivilprozessordnung. Internationale Gerichtsbarkeit. Verordnung (EU) Nr.44/2001. Bestimmung der griechischen Gerichtsbarkeit bei Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung. Bestimmung des Tatorts der über das Internet unerlaubten Handlung.

 

 

EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI URTEIL Nr. 5819/2008

EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

URTEIL Nr. 5819/2008

Pkw-Miete. Zahlungsverweigerung. Während des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen und bei Beendigung des Mietvertrags wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Pflicht, wie bei Herausgabe der Mietsache mit Sachschäden, ist der Mieter zum Ersatz der den Vermieter entstandenen Schäden verpflichtet. Herausgabe der Mietsache mit Sachschäden.

URTEIL Nr.2129/2008 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

URTEIL Nr.2129/2008

Scheidungsklage wegen Zerrüttung der Ehe. Klageantrag: die Auflösung der Ehe durch Alleinverschulden der Beklagten. Das Verschulden im Sinne der Zerrüttung der Ehe nach der Änderung des Familienrechts durch Gesetz Nr.1329/1983 stellt zwar keinen Bestandteil der Zerrüttung der Ehe dar, ist aber nicht folgenlos, denn es steht im Satz “entweder der Beklagte oder beide Ehepartner schuldig sind”.

 

 

URTEIL Nr. 12045/2005 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

URTEIL Nr. 12045/2005

Eine bedingte Klage ist nicht zulässig. Ein Hauptklagegrund ist notwendig, so dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird. Das Bestehen der Ehe zwischen den Ehepartnern ist die Hauptvoraussetzung für das Entstehen des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich kann gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend gemacht werden, aber nicht umgekehrt, es sei denn, er vertragsähnlich festgestellt wurde oder eine entsprechende Klage zugestellt wurde.

 

 

URTEIL Nr. 135/2013 EINKÖPFIGES LANDGERICHT EDESSA

EINKÖPFIGES LANDGERICHT EDESSA

URTEIL Nr. 135/2013

Verletzung der Unterhaltspflicht. Einstweilige Verfügung für die vorläufige Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs. Die Unterhaltsklage ist innerhalb 30 Tagen von der Verkündung der einstweiligen Verfügung einzureichen. Sofern dies nicht der Fall ist, endet die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Auf der Basis dieser einstweiligen Verfügung ist folglich die Betreibung der Zwangsvollstreckung ungültig.

 

 

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